Norm
EheG §49 ERechtssatz
Ein Mitschuldantrag muß erfolglos bleiben, wenn die Beklagte wegen § 49 letzter Satz EheG die Eheverfehlung des Klägers nicht als Scheidungsgrund geltend machen kann.Ein Mitschuldantrag muß erfolglos bleiben, wenn die Beklagte wegen Paragraph 49, letzter Satz EheG die Eheverfehlung des Klägers nicht als Scheidungsgrund geltend machen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0057008Dokumentnummer
JJR_19701202_OGH0002_0050OB00241_7000000_002