RS OGH 1998/5/20 5Ob241/70, 3Ob515/84 (3Ob516/84), 8Ob589/84, 7Ob545/86, 6Ob558/88, 7Ob568/88, 1Ob59

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Veröffentlicht am 02.12.1970
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Rechtssatz

Ein Mitschuldantrag muß erfolglos bleiben, wenn die Beklagte wegen § 49 letzter Satz EheG die Eheverfehlung des Klägers nicht als Scheidungsgrund geltend machen kann.Ein Mitschuldantrag muß erfolglos bleiben, wenn die Beklagte wegen Paragraph 49, letzter Satz EheG die Eheverfehlung des Klägers nicht als Scheidungsgrund geltend machen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0057008

Dokumentnummer

JJR_19701202_OGH0002_0050OB00241_7000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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