RS OGH 1970/12/2 5Ob165/79

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Veröffentlicht am 02.12.1970
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Norm

ABGB §835 D

Rechtssatz

Beabsichtigen die Mehrheitseigentümer eines Hauses die Errichtung einer zentralen Ölversorgungsanlage in dem bisher der allgemeinen Benützung durch sämtliche Miteigentümer dienenden Trockenraum und beantragen sie, die fehlende Zustimmung der Minderheitseigentümer hiezu durch Gerichtsbeschluß zu ersetzen, so handelt es sich dabei um eine Entscheidung nach § 835 ABGB, die nicht einen Leistungsanspruch, sondern eine rechtsgestaltende Verfügung darstellt, weshalb das bei Leistungsaussprüchen bestehende Erfordernis der Exequierbarkeit hier entfällt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 165/79
    Entscheidungstext OGH 02.12.1970 5 Ob 165/79
    Veröff: MietSlg 22059

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0013702

Dokumentnummer

JJR_19701202_OGH0002_0050OB00165_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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