RS OGH 1970/12/3 11Os44/70, 11Os105/73, 12Os59/82, 11Os59/86 (11Os60/86), 13Os92/89, 13Os149/90, 11O

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Veröffentlicht am 03.12.1970
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Norm

StGB §6 A2
StGB §159

Rechtssatz

Wer sich mit dem Betrieb eines großen Handelsunternehmens befaßt, hat grundsätzlich die hierfür nötige Sachkenntnis beizubringen und ist für die ordnungsgemäße Erfüllung aller Pflichten eines Kaufmannes verantwortlich; für den Mangel der zu einer ordentlichen Unternehmensführung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeit hat er einzustehen (10 Os 5/66). Bedient sich der Unternehmer aber zur Erfüllung anderer Personen, so erfüllt die Sorglosigkeit bei der Auswahl des Personals und mangelnde Überwachung der Mitarbeiter den Tatbestand des § 486 Z 1 StG (nunmehr § 159 StGB).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 44/70
    Entscheidungstext OGH 03.12.1970 11 Os 44/70
    Veröff: EvBl 1971/188 S 329
  • 11 Os 105/73
    Entscheidungstext OGH 08.03.1974 11 Os 105/73
    Beisatz: Kontinuierliche Kontrolle der Mitarbeiter durch fachlich hiezu qualifizierte Kräfte (culpa in custodiendo). (T1)
  • 12 Os 59/82
    Entscheidungstext OGH 16.12.1982 12 Os 59/82
    Vgl auch; nur: Bedient sich der Unternehmer aber zur Erfüllung anderer Personen, so erfüllt die Sorglosigkeit bei der Auswahl des Personals und mangelnde Überwachung der Mitarbeiter den Tatbestand des § 486 Z 1 StG (nunmehr § 159 StGB). (T2) Beisatz: Buchführung (T3)
  • 11 Os 59/86
    Entscheidungstext OGH 04.11.1986 11 Os 59/86
    Vgl auch; nur: Wer sich mit dem Betrieb eines großen Handelsunternehmens befaßt, hat grundsätzlich die hierfür nötige Sachkenntnis beizubringen und ist für die ordnungsgemäße Erfüllung aller Pflichten eines Kaufmannes verantwortlich; für den Mangel der zu einer ordentlichen Unternehmensführung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeit hat er einzustehen (10 Os 5/66). (T4) Beisatz: Übernahmsfahrlässigkeit (T5) Veröff: SSt 57/84
  • 13 Os 92/89
    Entscheidungstext OGH 28.09.1989 13 Os 92/89
    Vgl auch; nur T4; Beisatz: Wirtschaftstreibende haben den Erfahrungsstand und Wissensstand eines verantwortungsbewußten Kaufmanns zu vertreten. (T6)
  • 13 Os 149/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1991 13 Os 149/90
    Vgl auch; nur T4; Beis wie T6
  • 11 Os 52/05i
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 52/05i
    Auch; Beisatz: Auch unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder eines weitläufig wirtschaftlich aktiven Vereines sind daher trotz Aufteilung der Geschäfte oder Betrauung eines eigenständig agierenden Geschäftsführers zur Überwachung des gesamten Geschäftsbetriebes gehalten und handeln nur dann ordentlich und gewissenhaft, wenn sie bei Erkennbarkeit einer Krisensituation dem Gläubigerschutz dienende Maßnahmen setzen. Widrigenfalls haben sie gleich dem unmittelbar kridaträchtig Handelnden den Erfolgseintritt strafrechtlich zu verantworten - nur durch rechtzeitige Niederlegung der Organfunktion könnten sie sich davon befreien. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0089245

Dokumentnummer

JJR_19701203_OGH0002_0110OS00044_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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