Norm
JGG 1961 §30Rechtssatz
Die Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes kann gemäß § 219 StPO nach Rechtskraft der Anklage nicht mehr angefochten werden. Diese Bestimmung gilt mangels einer besonderen Anordnung gemäß § 30 JGG 1961 auch für das Verfahren wegen einer Jugendstraftat.Die Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes kann gemäß Paragraph 219, StPO nach Rechtskraft der Anklage nicht mehr angefochten werden. Diese Bestimmung gilt mangels einer besonderen Anordnung gemäß Paragraph 30, JGG 1961 auch für das Verfahren wegen einer Jugendstraftat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0088559Dokumentnummer
JJR_19701203_OGH0002_0110OS00106_7000000_001