Norm
StGB §34 Z14Rechtssatz
Bei Vermögensdelikten, insbesondere beim Verbrechen des Diebstahls, bildet die nachträgliche Gutmachung des durch die Tat bewirkten Schadens einen bei der Strafbemessung regelmäßig zu berücksichtigenden Milderungsgrund. Es wäre rechtlich verfehlt, aus den Bestimmungen der §§ 46 lit g und 47 lit c StG (nunmehr § 34 StGB) den (Umkehrschluß) Schluß zu ziehen, daß eine teilweise ohne Zutun des Täters erfolgte Schadensgutmachung in keinem Fall einen Milderungsgrund bilden könne.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0091337Dokumentnummer
JJR_19701204_OGH0002_0100OS00233_7000000_001