Norm
StGB §34 Z14Rechtssatz
Bei Vermögensdelikten, insbesondere beim Verbrechen des Diebstahls, bildet die nachträgliche Gutmachung des durch die Tat bewirkten Schadens einen bei der Strafbemessung regelmäßig zu berücksichtigenden Milderungsgrund. Es wäre rechtlich verfehlt, aus den Bestimmungen der §§ 46 lit g und 47 lit c StG (nunmehr § 34 StGB) den (Umkehrschluß) Schluß zu ziehen, daß eine teilweise ohne Zutun des Täters erfolgte Schadensgutmachung in keinem Fall einen Milderungsgrund bilden könne.Bei Vermögensdelikten, insbesondere beim Verbrechen des Diebstahls, bildet die nachträgliche Gutmachung des durch die Tat bewirkten Schadens einen bei der Strafbemessung regelmäßig zu berücksichtigenden Milderungsgrund. Es wäre rechtlich verfehlt, aus den Bestimmungen der Paragraphen 46, Litera g und 47 Litera c, StG (nunmehr Paragraph 34, StGB) den (Umkehrschluß) Schluß zu ziehen, daß eine teilweise ohne Zutun des Täters erfolgte Schadensgutmachung in keinem Fall einen Milderungsgrund bilden könne.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0091337Im RIS seit
04.12.1970Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023