Norm
ZPO §530 G2Rechtssatz
Die erst nachträglich durch ärztliche Begutachtung hervorgekommene Bestätigung einer schon länger vorhandenen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche stellt einen geradezu typischen Fall des Wiederaufnahmsgrundes gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO dar (vgl Fasching IV S 511, SZ 37/25 ua). Schon aus der Art dieses Wiederaufnahmsgrundes ergibt sich das Fehlen eines Verschuldens im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO (ebenso SZ 37/25 ua).Die erst nachträglich durch ärztliche Begutachtung hervorgekommene Bestätigung einer schon länger vorhandenen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche stellt einen geradezu typischen Fall des Wiederaufnahmsgrundes gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO dar vergleiche Fasching römisch vier S 511, SZ 37/25 ua). Schon aus der Art dieses Wiederaufnahmsgrundes ergibt sich das Fehlen eines Verschuldens im Sinne des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO (ebenso SZ 37/25 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0044824Dokumentnummer
JJR_19701209_OGH0002_0070OB00228_7000000_001