Norm
ABGB §1307Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1307 ABGB gilt auch dann, wenn jemand absichtlich oder schuldhaft den Zustand der Sinnesverwirrung durch übermäßigen Alkoholgenuß herbeigeführt und in diesem Zustand einen Schaden zufügt.Die Bestimmung des Paragraph 1307, ABGB gilt auch dann, wenn jemand absichtlich oder schuldhaft den Zustand der Sinnesverwirrung durch übermäßigen Alkoholgenuß herbeigeführt und in diesem Zustand einen Schaden zufügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0027254Im RIS seit
10.12.1970Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025