RS OGH 2025/4/11 2Ob380/70; 7Ob98/72; 2Ob20/73; 4Ob107/24z

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Veröffentlicht am 10.12.1970
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Norm

ABGB §1307
  1. ABGB § 1307 heute
  2. ABGB § 1307 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 1307 ABGB gilt auch dann, wenn jemand absichtlich oder schuldhaft den Zustand der Sinnesverwirrung durch übermäßigen Alkoholgenuß herbeigeführt und in diesem Zustand einen Schaden zufügt.Die Bestimmung des Paragraph 1307, ABGB gilt auch dann, wenn jemand absichtlich oder schuldhaft den Zustand der Sinnesverwirrung durch übermäßigen Alkoholgenuß herbeigeführt und in diesem Zustand einen Schaden zufügt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0027254

Im RIS seit

10.12.1970

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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