Norm
StPO §84 ARechtssatz
Was gemäß § 84 StPO der Anzeigepflicht unterliegt, kann nicht zugleich Gegenstand der Amtsverschwiegenheit gegenüber dem Gericht sein.Was gemäß Paragraph 84, StPO der Anzeigepflicht unterliegt, kann nicht zugleich Gegenstand der Amtsverschwiegenheit gegenüber dem Gericht sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0097139Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008