Norm
StPO §84 ARechtssatz
Was gemäß § 84 StPO der Anzeigepflicht unterliegt, kann nicht zugleich Gegenstand der Amtsverschwiegenheit gegenüber dem Gericht sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0097139Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008