Norm
DP §23Rechtssatz
Das Interesse des Angeklagten, strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen zu werden, ist kein Interesse einer Partei im Sinne des § 23 DP das die Geheimhaltung rechtfertigen würde.Das Interesse des Angeklagten, strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen zu werden, ist kein Interesse einer Partei im Sinne des Paragraph 23, DP das die Geheimhaltung rechtfertigen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0054684Dokumentnummer
JJR_19701210_OGH0002_0090OS00031_6800000_002