Rechtssatz
Die Entscheidung über die Kosten des Aufenthaltes der Minderjährigen in der zur Untersuchung jugendlicher Psychopathen im Sinne des § 29 Abs 3 JWG eingerichteten Anstalt betrifft weder Kosten noch Sachverständigengebühren (§ 14 Abs 2 AußStrG). Die Ansicht, daß diese Kosten vom Land zu tragen sind, ist nicht offenbar gesetzwidrig.Die Entscheidung über die Kosten des Aufenthaltes der Minderjährigen in der zur Untersuchung jugendlicher Psychopathen im Sinne des Paragraph 29, Absatz 3, JWG eingerichteten Anstalt betrifft weder Kosten noch Sachverständigengebühren (Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG). Die Ansicht, daß diese Kosten vom Land zu tragen sind, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0017229Dokumentnummer
JJR_19701215_OGH0002_0080OB00279_7000000_001