RS OGH 1970/12/15 8Ob279/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1970
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Entscheidung über die Kosten des Aufenthaltes der Minderjährigen in der zur Untersuchung jugendlicher Psychopathen im Sinne des § 29 Abs 3 JWG eingerichteten Anstalt betrifft weder Kosten noch Sachverständigengebühren (§ 14 Abs 2 AußStrG). Die Ansicht, daß diese Kosten vom Land zu tragen sind, ist nicht offenbar gesetzwidrig.Die Entscheidung über die Kosten des Aufenthaltes der Minderjährigen in der zur Untersuchung jugendlicher Psychopathen im Sinne des Paragraph 29, Absatz 3, JWG eingerichteten Anstalt betrifft weder Kosten noch Sachverständigengebühren (Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG). Die Ansicht, daß diese Kosten vom Land zu tragen sind, ist nicht offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 279/70
    Entscheidungstext OGH 15.12.1970 8 Ob 279/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0017229

Dokumentnummer

JJR_19701215_OGH0002_0080OB00279_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten