Norm
ABGB §287Rechtssatz
Das öffentliche Gut steht wohl im Eigentum des Staates oder anderer Gebeitskörperschaften, es ist aber beschränkt durch den Gemeingebrauch, der durch privatrechtliche Verfügungen des Eigentümers nicht behindert werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0009789Dokumentnummer
JJR_19701216_OGH0002_0050OB00249_7000000_001