RS OGH 1970/12/16 5Ob249/70

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Veröffentlicht am 16.12.1970
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Norm

ABGB §287
ABGB §288

Rechtssatz

Das öffentliche Gut steht wohl im Eigentum des Staates oder anderer Gebeitskörperschaften, es ist aber beschränkt durch den Gemeingebrauch, der durch privatrechtliche Verfügungen des Eigentümers nicht behindert werden darf.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 249/70
    Entscheidungstext OGH 16.12.1970 5 Ob 249/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0009789

Dokumentnummer

JJR_19701216_OGH0002_0050OB00249_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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