RS OGH 1970/12/16 5Ob282/70

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Veröffentlicht am 16.12.1970
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Rechtssatz

Wenn den Entscheidungen der Untergerichte über die Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe nach § 26 JWG nicht entnommen werden kann, welche Maßnahme das Gericht im Einzelfall anordnete und aus welchen Gründen diese Maßnahme erforderlich gehalten wurde, sind sie nichtig im Sinne des § 16 AußStrG (§477 Abs 1 Z 9 ZPO).Wenn den Entscheidungen der Untergerichte über die Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe nach Paragraph 26, JWG nicht entnommen werden kann, welche Maßnahme das Gericht im Einzelfall anordnete und aus welchen Gründen diese Maßnahme erforderlich gehalten wurde, sind sie nichtig im Sinne des Paragraph 16, AußStrG (§477 Absatz eins, Ziffer 9, ZPO).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 282/70
    Entscheidungstext OGH 16.12.1970 5 Ob 282/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0007493

Dokumentnummer

JJR_19701216_OGH0002_0050OB00282_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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