Norm
AußStrG §16 BII2lRechtssatz
Wenn den Entscheidungen der Untergerichte über die Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe nach § 26 JWG nicht entnommen werden kann, welche Maßnahme das Gericht im Einzelfall anordnete und aus welchen Gründen diese Maßnahme erforderlich gehalten wurde, sind sie nichtig im Sinne des § 16 AußStrG (§477 Abs 1 Z 9 ZPO).Wenn den Entscheidungen der Untergerichte über die Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe nach Paragraph 26, JWG nicht entnommen werden kann, welche Maßnahme das Gericht im Einzelfall anordnete und aus welchen Gründen diese Maßnahme erforderlich gehalten wurde, sind sie nichtig im Sinne des Paragraph 16, AußStrG (§477 Absatz eins, Ziffer 9, ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0007493Dokumentnummer
JJR_19701216_OGH0002_0050OB00282_7000000_001