Norm
ABGB §339Rechtssatz
Aus der bloßen Übernahme der Erhaltungspflicht einer Sache erwächst dem Erhaltungspflichtigen kein Recht zur Abwehr von Benützungshandlungen Dritter, die dieser mit Zustimmung des Eigentümers vornimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0010288Dokumentnummer
JJR_19701216_OGH0002_0050OB00249_7000000_002