Rechtssatz
Seit dem Inkrafttreten des § 82 Schul - und UnterrichtsO RGBl 1905/159 machen sich Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen durch eine vorsätzliche körperliche Mißhandlung eines Zöglings, die zu einer leichten körperlichen Beschädigung desselben führte, der Übertretung nach dem § 411 StG und nicht mehr einer solchen nach dem § 420 StG schuldig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0047962Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020