RS OGH 1970/12/16 12Os228/70 (12Os229/70, 12Os230/70)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1970
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Norm

ABGB §145
Schul - und UnterrichtsO RGBl 1905/159 §82

Rechtssatz

Seit dem Inkrafttreten des § 82 Schul - und UnterrichtsO RGBl 1905/159 machen sich Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen durch eine vorsätzliche körperliche Mißhandlung eines Zöglings, die zu einer leichten körperlichen Beschädigung desselben führte, der Übertretung nach dem § 411 StG und nicht mehr einer solchen nach dem § 420 StG schuldig.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 228/70
    Entscheidungstext OGH 16.12.1970 12 Os 228/70
    Veröff: JBl 1971,317 = EvBl 1971/187 S 329 = SSt 41/77 (trotzdem kann der Ersatz des durch eine solche strafbare Mißhandlung verursachten Schadens von dem schuldtragenden Lehrer oder Erzieher einer öffentlichen Schule seitens des Geschädigten im Hinblick auf die Bestimmungen des AHG nicht mit Erfolg begehrt werden, da für diesen Schaden nur die zuständige Gebietskörperschaft als solche haftet)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0047962

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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