Norm
StVO §2 Abs1 Z8Rechtssatz
Verläuft ein durch Bodenmarkierungen gekennzeichneter Radweg über eine Fahrbahn, so ist dieser einem gekennzeichneten Fußgängerübergang gleichzuhalten und § 9 Abs 2 StVO entsprechend anzuwenden.Verläuft ein durch Bodenmarkierungen gekennzeichneter Radweg über eine Fahrbahn, so ist dieser einem gekennzeichneten Fußgängerübergang gleichzuhalten und Paragraph 9, Absatz 2, StVO entsprechend anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0073355Dokumentnummer
JJR_19701217_OGH0002_0020OB00361_7000000_002