RS OGH 2021/3/24 2Ob382/70, 7Ob29/87, 7Ob49/21p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1970
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Norm

AKHB Art6 Abs2 litb

Rechtssatz

Eine ausdrücklich abgegebene Erklärung, einen Führerschein zu besitzen, genügt nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, welche diese Behauptung als glaubwürdig erscheinen lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0081372

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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