RS OGH 1970/12/18 IVZR46/69

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Veröffentlicht am 18.12.1970
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Rechtssatz

Zeigt der Geschädigte den Schaden seinem eigenen Versicherer nicht rechtzeitig an und verwirkt er hierdurch den Versicherungsschutz, so wird damit der nur nach § 158 c Abs 1 VVG haftende Versicherer des Schädigers nicht eintrittspflichtig. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte seinen eigenen Versicherer bewußt nicht in Anspruch genommen hat, um sich nicht der Gefahr einer Prämienerhöhung auszusetzen.Zeigt der Geschädigte den Schaden seinem eigenen Versicherer nicht rechtzeitig an und verwirkt er hierdurch den Versicherungsschutz, so wird damit der nur nach Paragraph 158, c Absatz eins, VVG haftende Versicherer des Schädigers nicht eintrittspflichtig. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte seinen eigenen Versicherer bewußt nicht in Anspruch genommen hat, um sich nicht der Gefahr einer Prämienerhöhung auszusetzen.

Veröff: VersR 1971,238

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1970:RS0103721

Dokumentnummer

JJR_19701218_AUSL000_0040ZR00046_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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