Norm
ABGB §1299 ERechtssatz
Erstattet ein Wirtschaftsprüfer bewußt oder leichtfertig ein unrichtiges Gutachten über die Kreditwürdigkeit eines kaufmännischen Unternehmens, so haftet er nicht nur seinem Auftraggeber auf Schadenersatz, sondern er kann auch gegenüber einem Dritten schadenersatzpflichtig sein, der von dem Gutachten Kenntnis erhalten und daraufhin dem Unternehmen Kredit gewährt hat, sofern dem Wirtschaftsprüfer hinsichtlich des hiedurch dem Dritten entstandenen Schaden wenigstens bedingter Vorsatz zur Last fällt.
BGH vom 13.07.1956, VI ZR 132/55; Veröff: MDR 1957,29 mit Anmerkung von Pohle
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0026786Dokumentnummer
JJR_19701222_OGH0002_0080OB00281_7000000_005