Norm
ZPO §393 Abs1Rechtssatz
Die Rechtskraft des Zwischenurteils, mit dem der unter Zugrundelegung einer bestimmten Verschuldensteilung erhobene Schmerzengeldanspruch des Klägers dem Grunde nach bejaht wurde, hindert die neuerlich Aufrollung der Frage der Verschuldensteilung im weiteren Verfahren. Dies gilt auch, wenn aus dem gleichen Schadensereignis noch andere Ansprüche abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0040895Dokumentnummer
JJR_19701230_OGH0002_0050OB00265_7000000_001