RS OGH 2023/3/24 5Ob287/70; 9Ob39/03f; 3Ob5/16f; 10Ob19/18v; 4Ob22/21w; 6Ob60/22z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.12.1970
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Norm

ZPO §227 I
ZPO §235 A3
  1. ZPO § 227 heute
  2. ZPO § 227 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 227 gültig von 01.05.1983 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Zulässigkeit eines Eventualbegehrens oder einer Eventualbegründung folgt aus § 227 ZPO. Dabei können das Hauptbegehren und das Eventualbegehren oder die primäre und die Hilfsbegründung sogar auf Sachverhaltsdarstellungen gestützt werden, die einander ausschließen.Die Zulässigkeit eines Eventualbegehrens oder einer Eventualbegründung folgt aus Paragraph 227, ZPO. Dabei können das Hauptbegehren und das Eventualbegehren oder die primäre und die Hilfsbegründung sogar auf Sachverhaltsdarstellungen gestützt werden, die einander ausschließen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0037782

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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