Norm
ZPO §227 IRechtssatz
Die Zulässigkeit eines Eventualbegehrens oder einer Eventualbegründung folgt aus § 227 ZPO. Dabei können das Hauptbegehren und das Eventualbegehren oder die primäre und die Hilfsbegründung sogar auf Sachverhaltsdarstellungen gestützt werden, die einander ausschließen.Die Zulässigkeit eines Eventualbegehrens oder einer Eventualbegründung folgt aus Paragraph 227, ZPO. Dabei können das Hauptbegehren und das Eventualbegehren oder die primäre und die Hilfsbegründung sogar auf Sachverhaltsdarstellungen gestützt werden, die einander ausschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0037782Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023