RS OGH 1971/1/8 6Ob281/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.1971
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Norm

ABGB §141 IE
ABGB §166 Aa
FamLAG §1 ff

Rechtssatz

Der Bezugsberechtigte hat jedem der Kinder jenen Beihilfenbetrag zu leisten, der sich nach der jeweiligen Gesamtzahl seiner den Beihilfenanspruch begründenden Kinder insgesamt durch Division ergibt. Dies folgt schon aus dem Grundsatz der Gleichwertigkeit konkurrierender kindschaftlicher Unterhaltsansprüche. Die dem öffentlichen Recht zuzurechnende Staffelung der Beihilfen je nach der Kinderzahl hat damit nichts zu tun.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 281/70
    Entscheidungstext OGH 08.01.1971 6 Ob 281/70
    Veröff: EvBl 1971/207 S 392

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0047692

Dokumentnummer

JJR_19710108_OGH0002_0060OB00281_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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