Rechtssatz
Die Bestimmung des § 72 der 1.DVEheG enthielt nur eine Vorschrift für die Zukunft. Der bereits bestellte Ehebandsverteidiger hatte daher sein Amt so lange auszuüben, bis ihn das Gericht abberief (vgl Volkmar - Antoni, Großdeutsches Eherecht S 445). Insbesondere wurde eine von ihm erhobene Berufung nicht hinfällig. Alleinige Voraussetzung des Verfahrens nach § 112 Abs 1 EheG war es vielmehr, daß das Ehetrennungsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ehegesetzes am 01.08.1938 noch anhängig, also noch nicht rechtskräftig erledigt war.Die Bestimmung des Paragraph 72, der 1.DVEheG enthielt nur eine Vorschrift für die Zukunft. Der bereits bestellte Ehebandsverteidiger hatte daher sein Amt so lange auszuüben, bis ihn das Gericht abberief vergleiche Volkmar - Antoni, Großdeutsches Eherecht S 445). Insbesondere wurde eine von ihm erhobene Berufung nicht hinfällig. Alleinige Voraussetzung des Verfahrens nach Paragraph 112, Absatz eins, EheG war es vielmehr, daß das Ehetrennungsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ehegesetzes am 01.08.1938 noch anhängig, also noch nicht rechtskräftig erledigt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0057794Dokumentnummer
JJR_19710108_OGH0002_0060OB00304_7000000_002