Norm
EheG §112Rechtssatz
Durch die Unterlassung der Anhörung des Vertreters der Klägerin im Berufungsverfahren wurde die auch Verfahrensvorschriften (Stellung von Anträgen nach dem neuen Ehegesetz) enthaltende Bestimmung des § 112 Abs 1 EheG verletzt, daher Mangelhaftigkeit des Verfahrens.Durch die Unterlassung der Anhörung des Vertreters der Klägerin im Berufungsverfahren wurde die auch Verfahrensvorschriften (Stellung von Anträgen nach dem neuen Ehegesetz) enthaltende Bestimmung des Paragraph 112, Absatz eins, EheG verletzt, daher Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0042987Dokumentnummer
JJR_19710108_OGH0002_0060OB00304_7000000_001