Norm
ABGB §1416Rechtssatz
Eine Verbindlichkeit, zu deren Hereinbringung Exekution geführt wird, ist für den Schuldner beschwerlicher als eine andere, bei der dies noch nicht der Fall ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0033444Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.10.2013