Norm
EO §197Rechtssatz
Ein ordnungsgemäß zugelassener Bieter ohne Bietgenehmigung, dem der Zuschlag erteilt wurde, kann das Überbot eines Überbieters mit Bietgenehmigung durch seine Erklärung im Sinne des § 197 EO entkräften.Ein ordnungsgemäß zugelassener Bieter ohne Bietgenehmigung, dem der Zuschlag erteilt wurde, kann das Überbot eines Überbieters mit Bietgenehmigung durch seine Erklärung im Sinne des Paragraph 197, EO entkräften.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0002938Dokumentnummer
JJR_19710113_OGH0002_0030OB00147_7000000_001