Norm
ABGB §1098 IIdRechtssatz
Daraus, daß ein Gangteil nur als Zugang zur gemieteten Wohnung dient, kann der Mieter nicht ableiten, daß dieser Teil des Ganges zur gemieteten Wohnung gehört und der Vermieter schuldig ist, die Abschließung dieses Gangteiles durch eine vom Mieter zu errichtende Tür zu dulden. Auch gem § 18 Abs 1 MG ist der Hauseigentümer nicht verpflichtet, dem Mieter die begehrte Errichtung der Tür zu gestatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020821Dokumentnummer
JJR_19710113_OGH0002_0060OB00001_7100000_001