RS OGH 1971/1/13 6Ob1/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1971
beobachten
merken

Norm

ABGB §1098 IId
MG §18 A4

Rechtssatz

Daraus, daß ein Gangteil nur als Zugang zur gemieteten Wohnung dient, kann der Mieter nicht ableiten, daß dieser Teil des Ganges zur gemieteten Wohnung gehört und der Vermieter schuldig ist, die Abschließung dieses Gangteiles durch eine vom Mieter zu errichtende Tür zu dulden. Auch gem § 18 Abs 1 MG ist der Hauseigentümer nicht verpflichtet, dem Mieter die begehrte Errichtung der Tür zu gestatten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 1/71
    Entscheidungstext OGH 13.01.1971 6 Ob 1/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020821

Dokumentnummer

JJR_19710113_OGH0002_0060OB00001_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten