RS OGH 2005/11/24 1Ob264/70, 5Ob189/71, 7Ob529/89, 7Ob325/98i, 3Ob261/05m

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Veröffentlicht am 14.01.1971
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Norm

ABGB §1102
  1. ABGB § 1102 heute
  2. ABGB § 1102 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Auch im Grundbuch nicht angemerkte Mietzinsvorauszahlungen muss der Käufer der Liegenschaft gegen sich gelten lassen, wenn er bei Vertragsabschluss von ihnen Kenntnis hatte (wie SZ 39/197, 7 Ob 54/70) oder nach dem ihm bekannt gewordenen Sachverhalt, ohne dass weitwendige Erhebungen nötig gewesen wären, kein Zweifel aufkommen konnte, dass Mietzinsvorauszahlungen geleistet worden waren (erweiternd gegenüber SZ 39/197).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020767

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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