Norm
ABGB §1444 DfRechtssatz
Ein nach Ablauf der Verjährungsfrist abgegebener Verzicht auf die Verjährungseinrede ist auch dann gültig, wenn hiebei auf eine vor Ablauf dieser Frist abgegebene Verzichtserklärung Bezug genommen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0034212Dokumentnummer
JJR_19710119_OGH0002_0020OB00465_7000000_001