Norm
ABGB §881 IARechtssatz
Der Satz, daß kein Gläubiger befugt ist, die Empfangsnahme einer fälligen Leistung, ohne daß die widrigen Folgen auf ihn fielen (§1419 ABGB) hinauszuzögern, gilt bei einem Vertrag zugunsten Dritter auch für die Zögerung des Dritten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0017077Dokumentnummer
JJR_19710120_OGH0002_0060OB00326_7000000_001