RS OGH 1971/1/20 6Ob326/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1971
beobachten
merken

Norm

ABGB §881 IA
ABGB §1419

Rechtssatz

Der Satz, daß kein Gläubiger befugt ist, die Empfangsnahme einer fälligen Leistung, ohne daß die widrigen Folgen auf ihn fielen (§1419 ABGB) hinauszuzögern, gilt bei einem Vertrag zugunsten Dritter auch für die Zögerung des Dritten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 326/70
    Entscheidungstext OGH 20.01.1971 6 Ob 326/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0017077

Dokumentnummer

JJR_19710120_OGH0002_0060OB00326_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten