Norm
ABGB §917Rechtssatz
Die Vereinbarung eines sogenannten "Probefrisierens" ist ein entgeltlicher Vertrag zwischen dem Veranstalter und den sich als Modell zur Verfügung stellenden Personen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0018058Im RIS seit
20.01.1971Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024