TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/9 2002/04/0118

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Veröffentlicht am 09.10.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §293 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der E in G, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 1. Juli 2002, Zl. A 4 - K 100/2002, betreffend Widerruf einer Standplatzzuweisung nach der Marktordnung 1988 der Landeshauptstadt Graz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 1. Juli 2002 die Standplatzzuweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 21 Abs. 1 Z. 6 der Marktordnung 1988 der Landeshauptstadt Graz widerrufen und der Beschwerdeführerin gemäß § 22 Abs. 1 leg. cit. aufgetragen, den Standplatz binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides den Organen der Marktbehörde gereinigt und von allen nicht im Eigentum der Stadt Graz befindlichen Baulichkeiten und Gegenständen geräumt zu übergeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 21 Abs. 1 der Grazer Marktordnung 1988 könnten Standplatzzuweisungen jederzeit aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Ein solcher wichtiger Grund sei nach Z. 6 insbesondere dann gegeben, wenn die Marktpartei mindestens dreimal wegen Übertretungen von Vorschriften der Marktordnung oder sonstiger den Gegenstand ihrer Tätigkeit regelnden Rechtsvorschriften rechtskräftig bestraft worden sei, sofern die Strafen nicht getilgt seien. Durch einen Widerruf erlösche die Zuweisung des Marktplatzes und dieser müsse gemäß § 22 der Grazer Marktordnung 1988 den Organen der Marktbehörde geräumt übergeben werden. Über die Beschwerdeführerin seien mit drei im Einzelnen genannten Strafbescheiden aus dem Jahre 2001 Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen der Grazer Marktordnung verhängt worden. Weder diese Strafen, noch die von der Marktbehörde in der Folge durchgeführten Kontrollen hätten die Beschwerdeführerin jedoch dazu bewegen können, Maßnahmen zur Einhaltung der Marktordnung zu treffen. Es bedürfe allerdings weder dramatischer Missstände, noch einer Gefahr in Verzug, um eine Zuweisung auf einem Markt zu widerrufen, vielmehr genüge das Zuwiderhandeln gegen marktpolizeiliche Vorschriften in dem in § 21 leg. cit. angeführten Ausmaß. Dass der Widerruf bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände (etwa die wirtschaftliche Lage der Marktpartei) nicht ausgesprochen werden dürfe, normiere die Marktordnung nicht; im Übrigen habe sich das Verhalten der Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung tatsächlich nicht geändert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach ihrem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Unterbleiben des ausgesprochenen Widerrufs der Standplatzzuweisung verletzt. Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, es werde nicht in Abrede gestellt, dass die im angefochtenen Bescheid genannten Übertretungen vorlägen. Allerdings normiere die Grazer Marktordnung 1988 nicht, dass in einem solchen Fall die Standplatzzuweisung jedenfalls widerrufen werden müsse. Vielmehr sei der Behörde in dieser Frage Ermessen eingeräumt, weil die Standplatzzuweisung diesfalls widerrufen werden "kann". Bei gesetzmäßiger Ermessensübung hätte die belangte Behörde aber die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten berücksichtigungswürdigen Umstände ins Kalkül ziehen müssen und sie wäre zum Ergebnis gelangt, dass vom Widerruf der Standplatzzuweisung abzusehen sei. Dem gegenüber habe die belangte Behörde ausschließlich verschärfende Erwägungen in die Begründung ihrer Entscheidung aufgenommen. Hätte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie festgestellt, dass bereits kurz vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides keinerlei Beanstandungen mehr zu verzeichnen gewesen wären. Durch das unterbliebene Ermittlungsverfahren sei der Beschwerdeführerin die Chance auf eine für sie günstigere Ermessensübung genommen worden. Sie sei im Recht auf Gehör verletzt worden, weil die belangte Behörde ihr nicht zur Kenntnis gebracht habe, dass sie ein Ermittlungsverfahren für nicht erforderlich erachte. Schließlich hätte auch die Räumungsfrist länger bemessen werden müssen, um eine kaufmännisch geordnete Übergabe des Standes an einen Nachfolger zu ermöglichen.

Gemäß § 293 Abs. 1 GewO 1994 hat die Gemeinde hinsichtlich des Marktes oder der Märkte ihres Gebietes eine Marktordnung zu erlassen, die u.a. die Regelung des Verlustes (Widerrufes) von Marktplätzen und Markteinrichtungen bei Vergabe durch Bescheid und der Untersagung der weiteren Ausübung der Markttätigkeit bei zivilrechtlicher Vergabe zu enthalten hat (Z. 6).

Gemäß § 21 Abs. 1 der Marktordnung 1988 der Landeshauptstadt Graz können Standplatzzuweisungen jederzeit aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Diese sind insbesondere gegeben, wenn

...

Z. 6 die Marktpartei mindestens dreimal wegen Übertretungen von Vorschriften dieser Marktordnung oder sonstiger, den Gegenstand ihrer Tätigkeit regelnden Rechtsvorschriften rechtskräftig bestraft worden ist, sofern die Strafen nicht getilgt sind.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 Z. 6 der Marktordnung 1988. Sie meint vielmehr, dass § 21 Abs. 1 der Marktordnung 1988 die Behörde zur Ermessensübung ermächtige, die belangte Behörde von dieser Ermächtigung aber nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht habe.

Sie habe die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten berücksichtigungswürdigen Umstände nicht entsprechend gewürdigt und insbesondere nicht festgestellt, dass bereits kurz vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides keinerlei Beanstandungen mehr zu verzeichnen gewesen wären und sich die Beschwerdeführerin auch persönlich am Stand aufgehalten und die Einhaltung der Vorschriften striktest überwacht habe. Das absolute Wohlverhalten der Beschwerdeführerin unmittelbar vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und während des Berufungsverfahrens ebenso wie die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin hätten die belangte Behörde bei pflichtgemäßer Ermessensübung zum Ergebnis führen müssen, "dass gerade noch einmal vom Widerruf abgesehen werden kann".

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin allerdings keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Auch wenn § 21 Abs. 1 der Marktordnung 1988 den Widerruf einer Standplatzzuweisung in das Ermessen der Behörde stellt, sind die vorgebrachten Umstände nämlich keine derart ins Gewicht fallenden, dass zu sehen wäre, die Behörde hätte von ihrem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.

Soweit die Beschwerdeführerin aber eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, hat sie es unterlassen, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG darzutun.

Gemäß § 21 Abs. 2 der Marktordnung 1988 ist im Falle des Widerrufs je nach Beschaffenheit des Verkaufsstandes eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren.

Die Beschwerdeführerin behauptet nun, die ihr gesetzte zweiwöchige Räumungsfrist sei nicht angemessen. Sie legt allerdings nicht konkret dar, dass die Beschaffenheit ihres Verkaufsstandes der Gestalt wäre, dass mit einer zweiwöchigen Räumungsfrist nicht das Auslangen gefunden werden könnte. Es ist daher die Auffassung der belangten Behörde, die festgesetzte zweiwöchige Frist sei im Sinne des § 21 Abs. 2 der Marktordnung 1988 angemessen, nicht als rechtswidrig zu beanstanden.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 9. Oktober 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040118.X00

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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