Norm
StGB §65Rechtssatz
Das Erfordernis eines Begehrens des Geschädigten (Antrag, Ermächtigung, Privatanklage) im ausländischen Recht ist als "gelindere Behandlung" nach § 40 StG (nunmehr § 65 Abs 2 StGB) zu berücksichtigen, dh die Tat, die nach österreichischem Recht ein Verbrechen sein muß, kann diesfalls gemäß § 40 StG nur nach Vorliegen des im ausländischen Recht geforderten Begehrens des Geschädigten (freilich als Verbrechen gemäß dem entsprechenden Tatbestand des österreichischen Strafrechts) abgeurteilt werden.Das Erfordernis eines Begehrens des Geschädigten (Antrag, Ermächtigung, Privatanklage) im ausländischen Recht ist als "gelindere Behandlung" nach Paragraph 40, StG (nunmehr Paragraph 65, Absatz 2, StGB) zu berücksichtigen, dh die Tat, die nach österreichischem Recht ein Verbrechen sein muß, kann diesfalls gemäß Paragraph 40, StG nur nach Vorliegen des im ausländischen Recht geforderten Begehrens des Geschädigten (freilich als Verbrechen gemäß dem entsprechenden Tatbestand des österreichischen Strafrechts) abgeurteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0092298Dokumentnummer
JJR_19710121_OGH0002_0090OS00007_6900000_001