Norm
ABGB §1012Rechtssatz
Sind Ehegatten je zur Hälfte Miteigentümer eines Hauses, so kann in der Zustimmung der Ehefrau, daß der Hausverwalter dem Ehemann Rechnung legt, deren Einverständnis damit zu erblicken sein, daß der Hausverwalter allein mit ihrem Ehegatten und nicht auch mit ihr persönlich abrechne. Eine solche Zustimmung der Ehefrau zur alleinigen Abrechnung des Hausverwalters mit ihrem Ehegatten kann nicht anders behandelt werden als ein Verzicht auf Rechnungslegung im Sinne des § 1200 ABGB. Es kann daher in einem solchen Fall nicht einfach unter Berufung auf § 1012 ABGB ohne weitere Begründung dennoch Rechnungslegung verlangt werden. Es müssen vielmehr im Sinne dieser Gesetzesstelle Umstände dargetan werden, die zumindest Mißtrauen in die Gebarung des Hausverwalters zu erwecken geeignet sind (vgl Klang 2. Auflage IV/1,844 und V 630 f). - Über verjährte Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche braucht nicht abgerechnet zu werden (vgl Klang 2. Auflage IV/1,841 f).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0019464Dokumentnummer
JJR_19710126_OGH0002_0080OB00238_7000000_002