RS OGH 1971/1/27 5Ob293/70, 7Ob123/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1971
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Norm

ABGB §1295 Ia6
ABGB §1309

Rechtssatz

Der Besitz und die Aufbewahrung einer Pistole samt dazugehöriger Munition in einer Privatwohnung bedeutet an sich die Schaffung einer Gefahrenquelle, die Vorkehrungen notwendig macht, um hierdurch Schädigungen zu verhindern. Die Art der jeweils erforderlichen Vorkehrungen wird stets durch den Einzelfall bestimmt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 293/70
    Entscheidungstext OGH 27.01.1971 5 Ob 293/70
    Veröff: SZ 44/8
  • 7 Ob 123/75
    Entscheidungstext OGH 11.09.1975 7 Ob 123/75
    Vgl auch; Beisatz: Verwahrung des Gewehrs durch Abziehung des Schlüssels des Einbauschrankes und Verstecken an einer dem Minderjährigen nicht bekannten Stelle. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0023536

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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