Norm
ABGB §863 FIRechtssatz
Aus der Tatsache, daß der Hälfteeigentümer A den als Miete bezeichneten Bestandzins vom Bestandnehmer unbeanstandet annimmt, kann - wenn der Hälfteeigentümer B diese Annahme verweigert - eine schlüssige Zustimmung der Miteigentümer zur Umwandlung des Pachtvertrages in einen Mietvertrag nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0014411Dokumentnummer
JJR_19710127_OGH0002_0070OB00002_7100000_001