Norm
ABGB §91 C1Rechtssatz
Der Mann ist nicht verpflichtet, das Wirtschaftsgeld so reichlich zu bemessen, daß der Frau praktisch alle wirtschaftlichen Dispositionen der Familie überlassen werden; hat der Mann zunächst ein so reichliches Wirtschaftsgeld gewährt, darf er es also jederzeit auf den Betrag beschränken, der zur Deckung der Haushaltskosten und der Kosten der persönlichen Bedürfnisse der Ehegattin ausreicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0047183Dokumentnummer
JJR_19710128_OGH0002_0010OB00006_7100000_003