Norm
StPO §41Rechtssatz
Ein Armenvertreter wird allein vom Gericht bestellt. Der Vorgang, daß der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer ohne Angabe von Gründen und ungeachtet der dem § 41 Abs 2 StPO zu entnehmenden Absicht des Gesetzes insbesondere zum Vorteil des Angeklagten einen Wechsel des Armenvertreters tunlichst zu vermeiden - einen anderen Armenvertreter benannte, konnte für sich allein nicht die Bestellung dieses Rechtsanwaltes zum Armenvertreter bewirken.Ein Armenvertreter wird allein vom Gericht bestellt. Der Vorgang, daß der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer ohne Angabe von Gründen und ungeachtet der dem Paragraph 41, Absatz 2, StPO zu entnehmenden Absicht des Gesetzes insbesondere zum Vorteil des Angeklagten einen Wechsel des Armenvertreters tunlichst zu vermeiden - einen anderen Armenvertreter benannte, konnte für sich allein nicht die Bestellung dieses Rechtsanwaltes zum Armenvertreter bewirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097307Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008