RS OGH 1971/1/28 1Ob6/71, 9Ob247/97g

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Veröffentlicht am 28.01.1971
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Norm

ABGB §91 C1

Rechtssatz

Der Unterhalt ist grundsätzlich in natura und dann, wenn der Frau die Wirtschaftsführung übertragen wurde so zu leisten, daß der Mann ihr ein so ausreichendes Wirtschaftsgeld zur Verfügung stellt, daß damit nicht nur die Kosten des Haushaltes bestritten werden können, sondern die Frau daraus auch ihre persönlichen Bedürfnisse befriedigen kann (1 Ob 13/67).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 6/71
    Entscheidungstext OGH 28.01.1971 1 Ob 6/71
    Veröff: EFSlg 14737 (1)
  • 9 Ob 247/97g
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 Ob 247/97g
    Vgl auch; Beisatz: "Wirtschaftsgeld" und "Unterhalt" sind nämlich verschiedene Begriffe. Wirtschaftsgeld kann mehr sein als die Unterhaltsleistung, wenn damit auch andere Bedürfnisse als jene des Unterhaltsberechtigten zu decken sind. Es kann aber auch weniger als die Unterhaltsleistung sein, wenn Teile des Unterhalts in natura geleistet werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0047182

Dokumentnummer

JJR_19710128_OGH0002_0010OB00006_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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