Norm
ABGB §91 C1Rechtssatz
Der Unterhalt ist grundsätzlich in natura und dann, wenn der Frau die Wirtschaftsführung übertragen wurde so zu leisten, daß der Mann ihr ein so ausreichendes Wirtschaftsgeld zur Verfügung stellt, daß damit nicht nur die Kosten des Haushaltes bestritten werden können, sondern die Frau daraus auch ihre persönlichen Bedürfnisse befriedigen kann (1 Ob 13/67).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0047182Dokumentnummer
JJR_19710128_OGH0002_0010OB00006_7100000_002