RS OGH 1971/1/28 2Ob15/71, 8Ob75/73 (8Ob76/78), 8Ob256/80, 8Ob128/82, 2Ob80/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1971
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Norm

ABGB §1295 Ia5
ABGB §1323 F

Rechtssatz

Der Abzug von Eigenersparnis (fünfzehn - zwanzig Prozent) von den Mietwagenkosten beruht auf der zwischenweiligen Schonung des Fahrzeugs des Geschädigten; er ist unabhängig davon, ob es sich um ein neues Fahrzeug handelt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 15/71
    Entscheidungstext OGH 28.01.1971 2 Ob 15/71
  • 8 Ob 75/73
    Entscheidungstext OGH 15.05.1973 8 Ob 75/73
    nur: Der Abzug von Eigenersparnis (fünfzehn - zwanzig Prozent) von den Mietwagenkosten beruht auf der zwischenweiligen Schonung des Fahrzeugs des Geschädigten. (T1) Beisatz: Wenn auch die Anrechnung der Eigenersparnis vielfach im Wege eines prozentuellen Abzuges von den aufgewendeten Mietwagenkosten vorgenommen wird, ändern dies nichts an ihrer Funktion den Vorteil auszugleichen, der dem Geschädigten durch die Schonung seines eigenen Fahrzeuges erwächst. (T2) Veröff: JBl 1975,92 (hiezu Anmerkung von Bydlinski)
  • 8 Ob 256/80
    Entscheidungstext OGH 29.01.1981 8 Ob 256/80
    nur T1; Beisatz: Auch wenn sich der Geschädigte mit einem billigeren Ersatzfahrzeug begnügte. (T3)
  • 8 Ob 128/82
    Entscheidungstext OGH 03.06.1982 8 Ob 128/82
    nur T1; Beis wie T3; Veröff: ZVR 1983/189 S 244
  • 2 Ob 80/83
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 2 Ob 80/83
    nur T1; Beis wie T3; Veröff: ZVR 1985/131 S 239

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0022738

Dokumentnummer

JJR_19710128_OGH0002_0020OB00015_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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