RS OGH 1971/2/2 4Ob108/70 (4Ob109/70)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1971
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Norm

ABGB §1486 Z5
HeimArbG §9
HeimArbG §29
HeimArbG §38
ZPO §190 D3

Rechtssatz

Dem § 29 Abs 1 lit, Abs 2, § 35 Abs 5 HeimArbG kann nicht entnommen werden, daß eine Feststellungsklage oder Leistungsklage betreffend das Entgelt eines Stückmeisters nicht beim ArbG anhängig gemacht werden kann, wenn nicht vorher das Verfahren vor dem Entgeltberechnungsausschuß (EBA) durchgeführt wurde. Es ist durchaus möglich, daß sofort vor dem ArbG geklagt, aber auch daß die Klage erhoben wird, wenn schon ein Verfahren zur Entgeltsberechnung anhängig ist. In diesem Fall kann das Verfahren vor dem ArbG gemäß § 190 ZPO unterbrochen werden, bis eine rechtskräftige Entscheidung des EBA vorliegt; das ArbG könnte aber auch, solange eine rechtskräftige Entscheidung des EBA nicht vorliegt, die Entscheidung über die Höhe des Entgelts selbst treffen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 108/70
    Entscheidungstext OGH 02.02.1971 4 Ob 108/70
    Veröff: EvBl 1971/251 S 463 = SozM IVA,371 = Arb 8840

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0034242

Dokumentnummer

JJR_19710202_OGH0002_0040OB00108_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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