Norm
ABGB §1217Rechtssatz
Der zwischen Ehegatten geschlossene Erbvertrag stellt einen Ehepakt dar (siehe hiezu Weiss in Klang 2. Auflage V S 710 und 903), besonders dann, wenn sich die Ehegatten gegenseitig und vertragsmäßig, der Bestimmung des § 1253 ABGB folgend, zu Erben von drei Vierteln ihres Nachlaßvermögens einsetzen, auf den einseitigen Widerruf dieser Erbseinsetzung verzichten und diese gegenseitige Erbseinsetzung sowie den Widerrufsverzicht wechselseitig ausdrücklich annehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0022272Dokumentnummer
JJR_19710202_OGH0002_0010OB00005_7200000_001