RS OGH 1971/2/2 1Ob5/72

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Veröffentlicht am 02.02.1971
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Norm

ABGB §1217

Rechtssatz

Der zwischen Ehegatten geschlossene Erbvertrag stellt einen Ehepakt dar (siehe hiezu Weiss in Klang 2. Auflage V S 710 und 903), besonders dann, wenn sich die Ehegatten gegenseitig und vertragsmäßig, der Bestimmung des § 1253 ABGB folgend, zu Erben von drei Vierteln ihres Nachlaßvermögens einsetzen, auf den einseitigen Widerruf dieser Erbseinsetzung verzichten und diese gegenseitige Erbseinsetzung sowie den Widerrufsverzicht wechselseitig ausdrücklich annehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 5/72
    Entscheidungstext OGH 02.02.1971 1 Ob 5/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0022272

Dokumentnummer

JJR_19710202_OGH0002_0010OB00005_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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