RS OGH 1971/2/2 1Ob5/72

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Veröffentlicht am 02.02.1971
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Rechtssatz

Der zwischen Ehegatten geschlossene Erbvertrag stellt einen Ehepakt dar (siehe hiezu Weiss in Klang 2. Auflage V S 710 und 903), besonders dann, wenn sich die Ehegatten gegenseitig und vertragsmäßig, der Bestimmung des § 1253 ABGB folgend, zu Erben von drei Vierteln ihres Nachlaßvermögens einsetzen, auf den einseitigen Widerruf dieser Erbseinsetzung verzichten und diese gegenseitige Erbseinsetzung sowie den Widerrufsverzicht wechselseitig ausdrücklich annehmen.Der zwischen Ehegatten geschlossene Erbvertrag stellt einen Ehepakt dar (siehe hiezu Weiss in Klang 2. Auflage römisch fünf S 710 und 903), besonders dann, wenn sich die Ehegatten gegenseitig und vertragsmäßig, der Bestimmung des Paragraph 1253, ABGB folgend, zu Erben von drei Vierteln ihres Nachlaßvermögens einsetzen, auf den einseitigen Widerruf dieser Erbseinsetzung verzichten und diese gegenseitige Erbseinsetzung sowie den Widerrufsverzicht wechselseitig ausdrücklich annehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 5/72
    Entscheidungstext OGH 02.02.1971 1 Ob 5/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0022272

Dokumentnummer

JJR_19710202_OGH0002_0010OB00005_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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