Norm
ABGB §91 C5Rechtssatz
Eine schwere körperliche Mißhandlung kann unter Umständen schon dann für den mißhandelten Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft unzumutbar machen, wenn sie nicht als schwere Körperverletzung im Sinne des StG zu beurteilen ist. Auch eine im Sinne des StG leichte Verletzung kann im Einzelfall so schwerwiegend sein, daß der betroffene Ehefrau das weitere Zusammenleben mit dem Ehemann nicht mehr zumutbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0047024Dokumentnummer
JJR_19710209_OGH0002_0040OB00510_7100000_001