RS OGH 1971/2/9 4Ob510/71, 4Ob542/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1971
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Norm

ABGB §91 C5
ABGB §92 B

Rechtssatz

Eine schwere körperliche Mißhandlung kann unter Umständen schon dann für den mißhandelten Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft unzumutbar machen, wenn sie nicht als schwere Körperverletzung im Sinne des StG zu beurteilen ist. Auch eine im Sinne des StG leichte Verletzung kann im Einzelfall so schwerwiegend sein, daß der betroffene Ehefrau das weitere Zusammenleben mit dem Ehemann nicht mehr zumutbar ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 510/71
    Entscheidungstext OGH 09.02.1971 4 Ob 510/71
  • 4 Ob 542/74
    Entscheidungstext OGH 11.06.1974 4 Ob 542/74
    Beisatz: Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0047024

Dokumentnummer

JJR_19710209_OGH0002_0040OB00510_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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