Norm
WaffG 1967 §5Rechtssatz
§ 36 Abs 1 lit a WaffG kann nach der allgemeinen Regel des § 238 StG auch mit unbewußter Fahrlässigkeit begangen werden. Die Grenzen der gesetzlichen Merkmale "Besitzen" und "Führen" in den §§ 5 und 8 WaffG sind nicht enger, als diese Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet werden, gesetzt.Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffG kann nach der allgemeinen Regel des Paragraph 238, StG auch mit unbewußter Fahrlässigkeit begangen werden. Die Grenzen der gesetzlichen Merkmale "Besitzen" und "Führen" in den Paragraphen 5 und 8 WaffG sind nicht enger, als diese Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet werden, gesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0081979Dokumentnummer
JJR_19710209_OGH0002_0090OS00139_7000000_001