Norm
JN §104 CRechtssatz
Für den im § 104 JN geforderten urkundlichen Nachweis reichen inhaltlich getrennte, aber aufeinander abgestimmte unterfertigte Parteierklärungen in Schriftform aus.Für den im Paragraph 104, JN geforderten urkundlichen Nachweis reichen inhaltlich getrennte, aber aufeinander abgestimmte unterfertigte Parteierklärungen in Schriftform aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0046963Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.07.2011