RS OGH 1971/2/10 IVZR54/69

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Veröffentlicht am 10.02.1971
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Norm

VersVG §23

Rechtssatz

Ist die Überschreitung der täglichen Lenkzeiten und Arbeitszeiten des Fahrers eines Lastzuges so erheblich, daß eine Erholung des Fahrers selbst bei Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestruhezeiten ausgeschlossen oder doch zumindest sehr fragwürdig erscheint, so liegt eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VersVG vor. Werden hingegen die täglichen Lenkzeiten und Arbeitszeiten nicht über dieses Maß hinaus überschritten, dann ist zu berücksichtigen, ob der Fahrer wenigstens die vorgeschriebenen Mindestruhezeiten eingehalten hat.

Veröff: VersR 1971,433

Schlagworte

*D*, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1971:RS0103650

Dokumentnummer

JJR_19710210_AUSL000_0040ZR00054_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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