RS OGH 1971/2/10 6Ob16/71

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Veröffentlicht am 10.02.1971
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Norm

EO §382 Z8 IIIC
JN §29

Rechtssatz

Ist vor Einbringung einer Scheidungsklage im Außerstreitverfahren die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes beantragt worden und ist dieses Verfahren noch anhängig, kann im Scheidungsverfahren kein neuerlicher Antrag auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes gestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 16/71
    Entscheidungstext OGH 10.02.1971 6 Ob 16/71
    MietSlg 23752

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0005481

Dokumentnummer

JJR_19710210_OGH0002_0060OB00016_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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