Norm
ABGB §163 H1Rechtssatz
Die Vermutung der Vaterschaft kann nur durch den Beweis der Unmöglichkeit der Zeugung oder durch den Beweis widerlegt werden, dass die Zeugung des klagenden Kindes durch den Beklagten in so hohem Grade unwahrscheinlich ist, dass die Annahme ihrer Möglichkeit dem Stande der menschlichen Erfahrungen und Erkenntnisse widerspräche, die Beweisergebnisse also nur eine so geringe Komponente entgegenstehender Möglichkeiten offenlassen, dass diese füglich vernachlässigt werden kann. Eine Zeugungswahrscheinlichkeit von 0,4 oder 0,5 Prozent reicht zur Widerlegung der Vaterschaftsvermutung noch nicht hin, jedoch eine solche von nur mehr 0,27 Prozent.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0048661Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2016