Norm
PatG §112 ffRechtssatz
Im Verfahren über einen Feststellungsantrag nach § 163 PatG ist der OPM an ein zwischen denselben Parteien ergangenes rechtskräftiges Feststellungsurteil des Zivilgerichts, wonach der Feststellungsgegenstand unter das Patent fällt, gebunden; er hat daher den Feststellungsantrag ohne weitere Prüfung seiner materiellen Berechtigung abzuweisen. VerwBeh werden durch rechtskräftiges Urteil - auch Versäumungsurteil - der Gerichte grundsätzlich gebunden, wenn die Parteien des Zivilprozesses auch Parteien (oder wenigstens Beteiligte) des VerwVerf sind.Im Verfahren über einen Feststellungsantrag nach Paragraph 163, PatG ist der OPM an ein zwischen denselben Parteien ergangenes rechtskräftiges Feststellungsurteil des Zivilgerichts, wonach der Feststellungsgegenstand unter das Patent fällt, gebunden; er hat daher den Feststellungsantrag ohne weitere Prüfung seiner materiellen Berechtigung abzuweisen. VerwBeh werden durch rechtskräftiges Urteil - auch Versäumungsurteil - der Gerichte grundsätzlich gebunden, wenn die Parteien des Zivilprozesses auch Parteien (oder wenigstens Beteiligte) des VerwVerf sind.
Veröff: PBl 1971,81 = ÖBl 1971,96 (mit Anmerkung von Hermann)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OPM0002:1971:RS0105380Dokumentnummer
JJR_19710216_OPM0002_0000OP00005_7000000_001