RS OGH 1971/2/18 2Ob456/70

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Veröffentlicht am 18.02.1971
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Rechtssatz

§ 11 EKHG ist nur im Ausgleichungsstreit (zwischen den haftenden Beteiligten), nicht auch im Streit des von den Haftenden verschiedenen Geschädigten gegen einen von ihnen anwendbar.Paragraph 11, EKHG ist nur im Ausgleichungsstreit (zwischen den haftenden Beteiligten), nicht auch im Streit des von den Haftenden verschiedenen Geschädigten gegen einen von ihnen anwendbar.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 456/70
    Entscheidungstext OGH 18.02.1971 2 Ob 456/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0058401

Dokumentnummer

JJR_19710218_OGH0002_0020OB00456_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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