RS OGH 2019/1/30 5AZR318/70, 7Ob220/18f

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Veröffentlicht am 18.02.1971
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Rechtssatz

1. Eine vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen genommene Versicherung gegen Unfälle eines Dritten gilt als Fremdversicherung zugunsten der Gefahrperson, wenn diese in den Versicherungsvertrag nicht schriftlich eingewilligt hat (im Anschluß an BGHZ 32,44 = VersR 60,339 mit Anmerkung Prölss; Bestätigung von BAGE 17,114).

2. Steht im vorgenannten Falle der Abschluß des Versicherungsvertrages in Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, so hat der Versicherungsnehmer die erhaltene Versicherungssumme in der Regel an die versicherte Gefahrperson herauszugeben.

Veröff: VersR 1971,642

Entscheidungstexte

  • 5 AZR 318/70
    Entscheidungstext AUSL BAG 18.02.1971 5 AZR 318/70
  • RS0104449">7 Ob 220/18f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 220/18f
    Auch; nur: Eine vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen genommene Versicherung gegen Unfälle eines Dritten gilt als Fremdversicherung zugunsten der Gefahrperson, wenn diese in den Versicherungsvertrag nicht schriftlich eingewilligt hat. (T1)

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1971:RS0104449

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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